Satzung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 29. September 1998 in Kraft getreten am 03. Oktober 1998
Änderungsdaten: § 4 geändert durch die 1. Nachtragssatzung zur Satzung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 05.07.2018, in Kraft getreten am 20.07.2018.

Aufgrund des §§ 4, 47c und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24. September 1998 folgende Satzung für den Seniorenbeirat
der Gemeinde Timmendorfer Strand erlassen:

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat soll die Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) wahrnehmen. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Seniorenbeirat informiert und berät die Gemeinde in allen die Seniorinnen und Senioren betreffenden Angelegenheiten. Er ist von den Organen der Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Seniorinnen und Senioren betreffen, zu unterrichten.
(3) Der Seniorenbeirat kann Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, die die von ihm vertretenen Seniorinnen und Senioren betreffen.
(4) Die oder der Vorsitzende oder einzelne Mitglieder des Seniorenbeirates können nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die Seniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

§ 2 Zusammensetzung
Der Seniorenbeirat besteht aus zehn Mitgliedern.

§ 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
a) das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung der Gemeinde Timmendorfer Strand besitzt,
b) seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Timmendorfer Strand
gemeldet ist und
c) das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag
a) das passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung der Gemeinde Timmendorfer Strand besitzt,
b) seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Timmendorfer Strand
gemeldet ist und
c) das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Nicht wählbar sind die Mitglieder der Gemeindevertretung, die bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und des Kurbetriebes.

§ 4 Wahlzeit
(1) Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit der Konstituierung des Seniorenbeirates. Gleichzeitig endet die Wahlzeit des bisherigen Seniorenbeirates.
(2) Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Diese wird durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister einberufen.

§ 5 Wahlvorschläge
(3) Die wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren haben die Möglichkeit, Wahlvorschläge innerhalb einer bestimmten Frist bei der Gemeinde einzureichen. Für jeden Wahlvorschlag ist eine schriftliche Zustimmungserklärung erforderlich. Zugelassen werden die Wahlvorschläge, mit denen eine wählbare Person vorgeschlagen worden ist, deren schriftliche Zustimmungserklärung vor Ablauf der Vorschlagsfrist bei der Gemeinde eingegangen ist. Über die Zulassung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge auf einem Stimmzettel zusammengefasst.
(5) Die Gemeinde gibt den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern die Gelegenheit, sich in einer öffentlichen Veranstaltung vorzustellen.

§ 6 Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden in einer Wahlversammlung in geheimer Wahl gewählt, zu der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch öffentliche Bekanntmachung einlädt.
(2) Einer wahlberechtigten Person, die verhindert ist, am Wahltag zu wählen, werden auf Antrag die Briefunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag und Hinweise zur Briefwahl) übersandt. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(3) Die Wahlumschläge mit den Stimmzetteln müssen vor Ablauf der für die Wahl bestimmten Zeit bei der Gemeinde eingegangen sein. Verspätet eingehende Unterlagen nehmen nicht an der Stimmenauszählung teil.
(4) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat bis zu zehn Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
(5) Für die Stimmenauszählung bildet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen und Beisitzern. Der Wahlvorstand darf nur tätig sein, wenn er beschlussfähig ist. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretenden Vorsitzende anwesend sind. Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Die Stimmenauszählung ist öffentlich. Sie beginnt nach Beendigung der Wahlhandlung.
(7) In den Seniorenbeirat sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden zu ziehende Los.
(8) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest. Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands gibt das Wahlergebnis mündlich bekannt.
(9) Die gewählten Seniorinnen und Senioren erklären gegenüber dem Wahlvorstand, ob sie die Wahl annehmen oder nicht.

§ 7 Ersatzmitglieder
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Seniorenbeirat aus,
a) wenn es durch eine der Gemeinde gegenüber abzugebende Erklärung auf die Mitgliedschaft verzichtet oder
b) die Wählbarkeit zum Seniorenbeirat verliert.
(2) Scheidet ein Mitglied des Seniorenbeirates während der Wahlzeit aus, so wird der Sitz mit dem Ersatzmitglied besetzt, dass bei der letzten Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte (Reserveliste). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu ziehende Los. Abs. 1 gilt für die Ersatzmitglieder entsprechend.
(3) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so bleibt die Stelle unbesetzt. Verringert sich die Mitgliederzahl um mehr als die Hälfte, so gilt der Seniorenbeirat als aufgelöst. Neuwahlen haben dann unverzüglich stattzufinden.

§ 8 Einberufung, Geschäftsordnung
(1) Der Seniorenbeirat wird spätestens zum 30. Tag nach der Wahl von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im übrigen ist er durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(2) Der Seniorenbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung und diese Satzung keine Regelung enthalten.

§ 9 Bekanntmachungen
Die nach dieser Satzung erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen
a) in den Lübecker Nachrichten (Ostholsteiner Nachrichten Süd),
b) im Wochenblatt „der reporter“
c) durch Aushang an den Bekannmachungstafeln.

§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Seniorenbeirat vom 10. Oktober 1994 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.